Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG (Urteilskommentierung)

Der BFH hat entschieden, dass eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG erst dann als abgeschlossen gilt, wenn der gesamte Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Handwerkers gezahlt wurde. Das bedeutet, dass die Steuerermäßigung für solche Maßnahmen erst im Jahr der vollständigen Zahlung in Anspruch genommen werden kann.
Diese Entscheidung ist besonders relevant für Steuerpflichtige, die energetische Maßnahmen in Raten zahlen. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann erst geltend gemacht werden, wenn die vollständige Zahlung erfolgt ist.

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